Wir über uns

Unsere Satzung

Satzung der Kolpingsfamilie Oberschleißheim

Präambel

Die Kolpingsfamilien im Kolpingwerk Deutschland sind familienhafte und generations-übergreifende Gemeinschaften, in denen sich Christinnen und Christen engagieren. Sie sind offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Kolpingsfamilien leiten sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und berufen sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördern sie im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln. Kolpingsfamilien verstehen sich als Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft und geben Menschen Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind: Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt. Als Teil eines katholischen Sozialverbandes gestalten sie bewusst Gesellschaft und Kirche mit.

1 Name, Sitz, Rechtsform und Zugehörigkeit zum Kolpingwerk

(1)     Der Verein trägt den Namen Kolpingsfamilie Oberschleißheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)     Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.

(3)     Sitz der Kolpingsfamilie ist Oberschleißheim.

(4)     Die Kolpingsfamilie Oberschleißheim gehört dem Kolpingwerk Deutschland als selbstständige Untergliederung und damit zugleich dem Internationalen Kolpingwerk an. Die Kolpingsfamilie Oberschleißheim ist Mitglied im Diözesanverband München und Freising.

2 Vereinszwecke

(1)     Die Kolpingsfamilie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen:

a) Förderung der Volks- und Berufsbildung (z.B. Vorträge, Maßnahmen zur berufliche Wiedereingliederung),

b) Förderung der Jugendhilfe (z.B. Durchführung von Kinder und Jugend-freizeiten),

c) Förderung der Altenhilfe (offene Altenhilfe und Hilfestellung im Alltag sowie, finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen und entsprechender gemeinnütziger/mildtätiger Einrichtungen),

d) Förderung der Religion (z.B. Gottesdienste, Andachten, Vorträge, Mitarbeit in der Pfarrgemeinde),

e) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (insbesondere durch die finanzielle Unterstützung entsprechender gemeinnütziger/mildtätiger Einrichtungen),

f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (z.B. Qualifizierung, Weiterbildung und Begleitung von ehrenamtlich Engagierten),

g) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gemäß § 53 AO, soweit nicht bereits unter Buchst. c) bis f) genannt (z.B. Obdachlosenhilfe).

(2)     Daneben ist weiterer Zweck der Kolpingsfamilie (§ 58 Ziffer 1 AO) die Beschaffung von Mitteln durch Einwerbung

a) von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Beiträgen (z.B. Stiftungsbeitrag) für das Kolpingwerk Deutschland zu dessen satzungsgemäßer Verwendung und

b) von Zuwendungen zur Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis g) genannten steuerbegünstigten Zwecke durch entsprechende steuerbegünstigte Körperschaften.

(3)     Die Kolpingsfamilie kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4)     Die Kolpingsfamilie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

(5)     Mittel der Kolpingsfamilie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kolpingsfamilie fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitglieder

(1)     Mitglied der Kolpingsfamilie kann werden, wer

a) die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Kolpingsfamilie bejaht,

b) diese Satzung anerkennt und

c) insbesondere auch bereit ist, die Pflichten der Mitglieder nach § 5 Buchst. a) der Satzung zu erfüllen.

(2)     Die Kolpingsfamilie trägt Verantwortung für die Hinführung der / des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung für eine Mitgliedschaft.

(3)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Kolpingsfamilie mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4)     Die Mitglieder der Kolpingsfamilie sind zugleich Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und damit des Internationalen Kolpingwerkes.

(5)     Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den Mitgliedsausweis aus.

4 Rechte der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der Kolpingsfamilie und aller Untergliederungen des Kolpingwerkes Deutschland teilzunehmen,

b) Einrichtungen des Kolpingwerkes Deutschland unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften – insbesondere der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit – vorrangig zu benutzen,

c) nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Kolpingsfamilie und den überörtlichen Gremien wahrzunehmen.

(2)     Für die Mitglieder der Kolpingsfamilie gibt das Kolpingwerk Deutschland eine Verbandszeitschrift heraus.

5 Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) das Leben der Kolpingsfamilie mitzutragen und zur Verwirklichung der in § 2 genannten Zwecke und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland beschlossenen Programms / Leitbildes beizutragen,

b) einen sogenannten Ortsbeitrag für die Kolpingsfamilie Oberschleißheim zu leisten, sofern ein solcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,

c) den Beitrag für das Kolpingwerk Deutschland (sogenannter Verbandsbeitrag) und den Zustiftungsbetrag an die Kolpingsfamilie zur Weiterleitung zu zahlen. Den Verbandsbeitrag und den Zustiftungsbetrag zieht die Kolpingsfamilie in fremdem Namen und für fremde Rechnung ein und leitet sie an das Kolpingwerk Deutschland beziehungsweise an die Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland weiter.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie erlischt durch

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Ausschluss,

d) Verlust der Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland,

e) Verlust der Mitgliedschaft im Internationalen Kolpingwerk.

(2)     Voraussetzungen für den freiwilligen Austritt sind

a) eine schriftliche Austrittserklärung,

b) die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c),

c) die Rückgabe des Mitgliedsausweises.

(3)     Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen Beschluss steht der / dem Betroffenen ein Einspruchsrecht bei ihrem / seinem Diözesanverband innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstands der Kolpingsfamilie sowie die Beschwerdegründe der / des Betroffenen zu prüfen und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bei Ausschluss hat das ehemalige Mitglied unverzüglich etwaige noch ausstehende Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Buchstaben b) und c) zu leisten und den Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4)     Endet die Mitgliedschaft in der Kolpingsfamilie, endet zugleich auch die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk. Die Mitgliedschaften im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen Kolpingwerk erlöschen nicht, wenn die Mitgliedschaft in einer Kolpingsfamilie infolge einer Auflösung der Kolpingsfamilie endet. In diesem Falle wird die Mitgliedschaft im Kolpingwerk Deutschland als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt, soweit nicht vorab ein Wechsel in eine andere Kolpingsfamilie erfolgt ist.

7 Kolpingjugend

(1)     Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

(2)     Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationenübergreifende Arbeit der Kolpingsfamilie. Hierdurch trägt sie Mitverantwortung für die gesamte Kolpingsfamilie.

(3)     Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählen in geheimer Wahl die Leitung der Kolpingjugend für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der Kolpingjugend und hat Finanz-verantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der Kolpingsfamilie. Die Leitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend auf überörtlichen Ebenen wahr und ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich. Sie ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins nicht berechtigt.

(4)     Die Leitung der Kolpingjugend wählt aus ihrer Mitte für drei Jahre die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe f).

(5)     Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).

8 Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Kolpingsfamilie.

(2)     Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kolpingsfamilie an. Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs haben kein Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Mitglieder ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Bei Vermögensangelegenheiten des Vereins ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gebunden. Vermögensangelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die voraussichtlich Einnahmen oder Ausgaben des Vereins von mehr als € 5.000,00 nach sich ziehen. Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzliche Vertreterin / den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen.

(3)     Die Angelegenheiten der Kolpingsfamilie sind – soweit sie nicht vom Vorstand oder von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind – durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu regeln.

(4)     Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und die Vereinszwecke gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen,

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

c) Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b),

f) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstands gemäß § 9 Absatz 11,

g) die Wahl der Kassenprüfer/innen gemäß § 12 Absatz 1,

h) Wahl der Mitglieder des Vorstands gemäß § 9 Absatz 2 Buchstaben a) bis e), g) und h).

Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt.

Die / Der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende und der / die Kassierer/in müssen die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.

(5)     Der Präses beziehungsweise der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie bedürfen nach seiner / ihrer Wahl der Ernennung durch die zuständigen kirchlichen Stellen oder durch den Diözesanpräses. Das Amt des Präses ist an das Weiheamt der katholischen Kirche gebunden.

(6)     Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:

a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.

Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.

b) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt.

c) Die / Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie / Er ist verant-wortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.

d) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.

e) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.

f) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7)     Über die Mitgliederversammlung ist innerhalb von acht Wochen ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin / dem Schriftführen und von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll auch ohne Nennung eines Grundes einzusehen oder anzufordern. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen, es sei denn, dass alle Anwesenden der Mitgliederversammlung darauf verzichten.

(8)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen dem Programm / Leitbild sowie den Satzungen und Beschlüssen des Kolpingwerkes Deutschland oder dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes nicht widersprechen.

Ist ein Widerspruch gegeben, muss die / der Vorsitzende unverzüglich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung kann dem Einspruch durch Beschluss abhelfen. In diesem Fall tritt der Beschluss außer Kraft. Hilft die Mitgliederversammlung dem Beschluss nicht ab, muss die / der Vorsitzende den Beschluss dem Bundesvorstand zur Entscheidung vorlegen.

Stellt der Bundesvorstand die Unvereinbarkeit fest, kann jedes Mitglied der Kolpingsfamilie binnen zwei Monaten ab Kenntnis von der Entscheidung das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland anrufen.

9 Vorstand

(1)     Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Kolpingsfamilie. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der Kolpingsfamilie. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten vertrauensvoll zusammen.

a) Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch die Mitgliederversammlung beziehungsweise bei der Kolpingjugend an die Wahl durch deren Mitglieder gebunden.

b) Die Kolpingsfamilie strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung des Vorstands mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind.

Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

c) Die Kolpingsfamilie strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen im Vorstand an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend. Die Mitgliederversammlung ist gehalten, das Ziel einer gene-rationenübergreifenden Besetzung des Vorstands zu berücksichtigen. Die Mitglieder bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

d) Die Mitglieder des Vorstands sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden. Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb des Vorstands) oder in ein anderes Organ des Vereins bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.

(2)     Dem Vorstand gehören an

a) die / der Vorsitzende,

b) ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) der Präses und / oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingsfamilie,

d) der / die Schriftführer/in,

e) der / die Kassierer/in,

f) zwei Mitglieder der Leitung der Kolpingjugend,

g) bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend die / der Beauftragte für Jugendarbeit.

(3)     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

(4)     Die Vorstandssitzung soll mindestens zweimal jährlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss abgehalten werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Darüber hinaus besprechen die Vorstandsmitglieder alle Vorhaben und sonstigen wichtigen Angelegenheiten zeitnah (z.B. telefonisch) oder stimmen sich schriftlich (z.B. E-Mail) ab.

Die / Der Vorsitzende oder in ihrer / seiner Abwesenheit die / der stellvertretende Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Sie / Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(5)     Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel. Der Vorstand ist über die Verwendung der Finanzmittel der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6)     Der Vorstand regelt die Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der Kolpingsfamilie. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass entsprechend den Vereinszwecken beziehungsweise den Handlungsfeldern des Leitbildes Ansprech-partner/innen für die überörtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.

(7)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8)     Auf Verlangen hat der Vorstand dem Kolpingwerk Deutschland und dem Diözesan-verband Einsicht in die Geschäftsführung zu geben.

(9)     Der Vorstand hat Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen. Die Auslagen müssen angemessen sein und dürfen die Grenzen der Einkommensteuer- / Lohnsteuerrichtlinien nicht übersteigen.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand zusätzlich zur Auslagenerstattung für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Vergütung darf die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26 a Einkommen-steuergesetz nicht überschreiten.

10 BGB-Vorstand / Vertretung der Kolpingsfamilie

(1)     Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende beziehungsweise die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Kolpingsfamilie nach innen und außen. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2)     Die / Der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende/n sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die / Der stellvertretende Vorsitzende/n darf / dürfen ihre / seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach außen bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung der / des Vorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht nachzuweisen.

11 Jahresabschluss

(1)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2)     Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Vorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahres-einnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

12 Kassenprüfung

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen.

(2)     Die Kassenprüfer/innen müssen Vereinsmitglieder sein. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(3)     Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt drei Jahre, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtszeitbegrenzung gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe d) gilt entsprechend. Kassenprüfer/innen müssen voll geschäftsfähig im Sinne des BGB sein.

(4)     Für die Kassenprüfung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und ggf. eine externe Prüfung gelten die §§ 11 bis 13 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

13 Auflösung der Kolpingsfamilie

(1)     Die Auflösung der Kolpingsfamilie kann nur in einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand einzuladen sind. Soweit im Diözesanverband weitere überörtliche Untergliederungen gemäß § 4 Ziffer 4 Organisationsstatut bestehen, sind auch die Vorstände dieser überörtlichen Untergliederungen einzuladen. Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen. Das Kolpingwerk Deutschland ist mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung zu informieren.

Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kolpingsfamilie erforderlich.

(2)          Der Diözesanverband begleitet in Abstimmung mit dem Kolpingwerk Deutschland die Kolpingsfamilie, um einen Weg zu suchen, den Fortbestand der Kolpingsfamilie zu ermöglichen.

(3)     Wird der Beschluss über die Auflösung gefasst, tritt die Kolpingsfamilie in die Liquida-tion ein. Im Liquidationsstadium haben der Vorstand / die Liquidatoren der Kolpings-familie das Kolpingwerk Deutschland und den Diözesanverband zu kontaktieren, um die in der Liquidation anstehenden verbandlichen Fragen zu klären, insbesondere

a) Begleichung von Forderungen des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen gegen die Kolpingsfamilie,

b) Sicherung der Rechte an dem Namen „Kolping“ und der anderen im Namensstatut genannten Rechte des Kolpingwerkes Deutschland und seiner Untergliederungen,

c) Verbleib von Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. gemäß Absatz 5.

(4)     Bei Auflösung der Kolpingsfamilie oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger des Diözesanverbandes, den Kolpingwerk Diözesanverband München und Freising e.V. ersatzweise an den Diözesanverband München und Freising selbst oder – sofern der Diözesanverband beziehungsweise der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben ist – an den Deutsche Kolpingsfamilie e.V. mit Sitz in Köln. Das Vermögen ist von den vorgenannten Institutionen jeweils ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

(5)     Bei Auflösung der Kolpingsfamilie gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes oder des Kolpingwerkes Deutschland über.

14 Schlussbestimmung

(1)     Der Vereinsname Kolpingsfamilie Oberschleißheim ist aus der Zugehörigkeit des Vereins zum Kolpingwerk Deutschland abgeleitet. Es gelten sämtliche Bestimmungen des Namensstatuts des Kolpingwerkes Deutschland in der Fassung vom 25.10.2008.

(2)     Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des Kolpingwerkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes. Dies gilt auch bei Neu- und Umbauten sowie für die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung. Die Genehmigung setzt die Vorlage der Bau- und Finanzierungs-planungen voraus. Eine eventuelle Genehmigung oder Versagung kann eine Ersatzpflicht des Kolpingwerkes Deutschland beziehungsweise des Internationalen Kolping-werkes und deren jeweiliger Organe nicht begründen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. März 1015 beschlossen und am 22. März 2017 geändert.

Hier können Sie die Satzung ausdrucken/herunterladen: Satzung vom 22. März 2017