Satzung

Satzung des Kolpingwerkes Bezirksverband Osnabrück

 

in der Fassung vom 24. September 2018

genehmigt durch den Diözesanvorstand des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück am 20. März 2019

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Abschnitt 1 – Selbstverständnis

 

Präambel

 

Das Kolpingwerk ist ein katholischer Verband von Christinnen und Christen, offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre Verantwortung übernehmen wollen. Es leitet sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn. Als Teil einer weltweiten Gemeinschaft fördert es im Sinne Adolph Kolpings Bewusstsein für ein verantwortliches Leben und solidarisches Handeln.

 

Dabei versteht es sich als generationsübergreifende Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft. So geben und erfahren Menschen im Kolpingwerk Orientierung und Lebenshilfe. Schwerpunkte des Handelns sind: Die Arbeit mit jungen und für junge Menschen, das Engagement in der Arbeitswelt, die Arbeit mit der und für die Familie sowie das Engagement für die Eine Welt. Als katholischer Sozialverband gestaltet das Kolpingwerk aktiv Gesellschaft und Kirche im Rahmen seines Satzungszwecks mit.

 

 

  • 1 Name / Rechtsform / Sitz

 

(1)      Der Bezirksverband ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen Kolpingwerk Bezirksverband Osnabrück. Sitz des Bezirksverbandes ist der jeweilige Wohnort der/des Bezirksvorsitzenden.

 

(2)      Der Bezirksverband ist eine selbstständige Untergliederung des Kolpingwerkes Deutschland, das Nationalverband des Internationalen Kolpingwerkes ist. Die wesentlichen Rechte und Pflichten als Untergliederung ergeben sich aus der Satzung einschließlich Organisationsstatut und Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

 

 

  • 2 Vereinszweck

 

(1)      Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar im Einzelnen die Förderung

 

  1. der Volks- und Berufsbildung,
  2. der Jugendhilfe,
  3. der Altenhilfe,
  4. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  5. der Religion,
  6. des Schutzes von Ehe und Familie,
  7. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Die Satzungszwecke werden – orientiert am Programm / Leitbild und an den Bestimmungen der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland, des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück, sowie dem Generalstatut des Internationalen Kolpingwerkes – insbesondere verwirklicht durch

 

zu a)     Durchführung von jedermann zugänglichen Bildungsveranstaltungen, Kursen und Bildungsreisen

zu b)     Schulung von Multiplikatoren für die Jugendarbeit. Unterstützung bei der Gründung von Jugendgruppen und Unterstützung der Jugendlichen in Freizeit, Beruf und Familie

zu c)     Durchführung von Veranstaltungen für Senioren sowie Hilfestellung im Alltag zur Problembewältigung, Unterstützung von Multiplikatoren in der Seniorenarbeit

zu d)    Aufbau und Pflege von Partnerschaften mit Gruppierungen (vornehmlich des Kolpingwerkes) im europäischen Ausland und in der Einen Welt

zu e)    Durchführung von Veranstaltungen zur Besinnung und religiösen Orientierung sowie die Unterstützung von Projekten und Aktionen des Bistums Osnabrück und dessen Pfarrgemeinden

zu f)     Durchführung von Veranstaltungen für Familien, Schulung von Multiplikatoren in der Familienarbeit

zu g)     Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen im Vorfeld von politischen Wahlen, Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlichen oder freiwilligen Engagements

 

(2)      Der Bezirksverband bedient sich zur Erfüllung seiner Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, soweit es die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

(3)      Der Bezirksverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4)      Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bezirksverbandes.

 

(5)      Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirksverbandes fremd sind, begünstigt werden.

 

 

  • 3 Arbeitsweise und Strukturen

 

Die Arbeit des Bezirksverbandes geschieht – ausgerichtet an den Vereinszwecken im Sinne des    § 2 Absatz 1 – sowohl in altersspezifischer, zielgruppenorientierter als auch in gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung, insbesondere durch

 

  1. Umsetzung des Programms / Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland,
  2. b) Anregung und Durchführung von Aktionen zur Umsetzung des Programms / Leitbildes des Kolpingwerkes Deutschland,
  3. c) Abstimmung der Aktivitäten des Bezirksverbandes mit den Kolpingsfamilien,
  4. d) Erarbeitung von Initiativen und Aktionen in Abstimmung mit dem Gebietsverband Osnabrück, dem Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück sowie dem Kolpingwerk Deutschland,
  5. e) subsidiäre Unterstützung und Koordinierung der Aktivitäten der Kolpingsfamilien,
  6. f) Vertretung und Mitwirkung im Gebietsverband Osnabrück, sowie im Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück,
  7. g) Förderung und Pflege der innerverbandlichen Kommunikation zur Stärkung der Identität und Gemeinschaft im Kolpingwerk,
  8. h) Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO.

 

 

Abschnitt 2 – Mitglieder

 

  • 4 Mitglieder

 

(1)      Die Kolpingsfamilien im Bereich des Bezirksverbandes sind dessen geborene Mitglieder.

 

Die Einteilung der Bezirksverbände geschieht in Abstimmung mit den betreffenden Kolpingsfamilien und überörtlichen Ebenen im Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück durch Beschluss des Diözesanvorstands. Die in einem Bezirksverband organisierten Kolpingsfamilien sollen räumlich aneinandergrenzen; kirchliche und politische Grenzen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

 

(2)      Die Mitgliedschaft im Bezirksverband endet

  1. bei Ausgliederung aus dem Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück, aus dem Kolpingwerk Deutschland oder aus dem Internationalen Kolpingwerk,
  2. durch Ausschluss.

 

Im Falle einer Ausgliederung verliert die Kolpingsfamilie alle ihr als Untergliederung im Kolpingwerk zustehenden Rechte, darunter das Recht, den Namen Kolping zu führen oder sonst zu verwenden. Wegen der weitergehenden Folgen wird auf § 8 Ziffer 2 des Organisationsstatuts verwiesen.

 

 

  • 5 Rüge von Mitgliedern

 

(1)      Gegen ein Mitglied des Bezirksverbands kann eine förmliche Rüge ausgesprochen werden, wenn

  1. a) ein Grund für einen Ausschluss aus dem Bezirksverband vorliegt,
  2. b) ein Mitglied das Ansehen des Bezirksverbandes oder den Namen „Kolping“ schädigt.

 

(2)      Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rüge liegt beim Bezirksvorstand. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für das Verfahren gelten § 6 Absätze 3 bis 7 entsprechend.

 

(3)      Die Rüge wird zur nächsten Bezirksversammlung bekannt gegeben.

 

 

  • 6 Ausschluss von Mitgliedern

 

(1)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Diözesanvorstandes aus dem Bezirksverband ausgeschlossen werden, wenn

  1. ein wichtiger Grund vorliegt,
  2. es das Ansehen des Kolpingwerkes Deutschland, des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück, des Bezirksverbandes oder den Namen „Kolping“ gröblich schädigt,
  3. es trotz schriftlicher Abmahnung durch den Bezirksverband gegen das Organisationsstatut oder das Namensstatut des Kolpingwerkes Deutschland verstößt,
  4. sein Satzungszweck oder die Betätigung mit dem Satzungszweck des Kolpingwerkes Deutschland, dem Leitbild des Kolpingwerkes Deutschland oder mit dem Satzungszweck des Bezirksverbandes unvereinbar ist,
  5. es seine Satzung ändert, ohne die erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung einzuholen,
  6. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

 

(2)      Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Bezirksvorstand. Er entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.

 

(3)      Das betroffene Mitglied ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung von dem vorgesehenen Ausschluss und den Gründen schriftlich per Einschreiben / Rückschein in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied kann schriftlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen.

 

(4)      Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben / Rückschein zur Kenntnis zu geben.

 

(5)      Das betroffene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses gegen den Beschluss schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist an den Vorstand des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück zu richten.

 

(6)      Der Diözesanvorstand hat den Einspruch unverzüglich dem Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland vorzulegen. Das Schiedsgericht muss binnen vier Monaten nach Eingang des Einspruchs über den Fall verhandeln.

 

 

 

Abschnitt 3 – Kolpingjugend

 

  • 7 Verbandliche Zugehörigkeit und Einbindung

 

(1)      Die Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland im Bereich des Bezirksverbandes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.

 

(2)      Die Kolpingjugend des Bezirksverbandes regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie trägt Verantwortung für die Ausgestaltung ihrer Arbeit im Bezirksverband und im Gebietsverband Osnabrück, wie auch für das Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück.

 

(3)      Die Kolpingjugend des Bezirksverbandes ist eingebunden in die gemeinschaftliche und generationen-übergreifende Arbeit des Bezirksverbandes. Sie trägt Mitverantwortung für den Bezirksverband.

 

(4)      Die Kolpingjugend im Bezirksverband Osnabrück ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ).

 

 

 

  • 8 Bezirkskonferenz der Kolpingjugend

 

(1)      Die Bezirkskonferenz der Kolpingjugend ist das oberste beschlussfassende Gremium der Kolpingjugend des Bezirksverbandes.

 

(2)      Der Bezirkskonferenz gehören an

  1. a) mit Sitz und Stimme:
  2. die Mitglieder der Bezirksleitung der Kolpingjugend,
  3. je 3 Delegierte der Kolpingjugend einer Kolpingsfamilie des Bezirksverbandes.
  4. b) Einzuladen sind:
  5. die Diözesanleitung der Kolpingjugend im Diözesanverband Osnabrück,
  6. die Mitglieder des Bezirksvorstandes,

 

(3)      Die Delegierten der Kolpingjugend werden durch die Leitung der Kolpingjugend in den Kolpingsfamilien im Bezirksverband Osnabrück durch Beschluss bestimmt.

 

(4)      Die ordentliche Bezirkskonferenz tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung mit Tagesordnung ergeht mindestens 4 Wochen vor dem Termin durch die Bezirksleitung. Jede ordnungsgemäß eingeladene Bezirkskonferenz ist beschlussfähig. Die Bezirkskonferenz gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bezirksvorstands bedarf.

 

(5)      Eine außerordentliche Bezirkskonferenz ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller unter Absatz 2 a) genannten Mitglieder einzuberufen. Darüber hinaus kann die Bezirksleitung eine außerordentliche Bezirkskonferenz einberufen.

 

(6)      Zu den Aufgaben der Bezirkskonferenz gehören insbesondere:

  1. a) Wahl der Mitglieder der Bezirksleitung des Bezirksverbandes,
  2. b) Beratung und Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Kolpingjugend des Bezirksverbandes,
  3. c) Verabschiedung einer Wahl- und Geschäftsordnung für die Kolpingjugend des Bezirksverbandes,
  4. d) Wahl der Delegierten für die Diözesankonferenz der Kolpingjugend,
  5. e) Wahl der Delegierten für den Gebietsverband,
  6. f) Entgegennahme des Berichts der Bezirksleitung.

 

 

 

  • 9 Bezirksleitung der Kolpingjugend

 

(1)      Die Bezirksleitung der Kolpingjugend nimmt die Interessen der Kolpingjugend des Bezirksverbandes wahr.

 

(2)      Die Bezirksleitung der Kolpingjugend besteht aus 3 Mitgliedern, davon:

mit Sitz und Stimme

  1. 1 Bezirksleiterin und 1 Bezirksleiter und
  2. der Bezirks(jugend)präses oder der / die Geistliche Leiter/in der Kolpingjugend,

 

(3)      Die Bezirkskonferenz wählt für die Dauer von 2 Jahren die Bezirksleiterin und Bezirksleiter sowie den Bezirksjugendpräses beziehungsweise die Geistliche Leiterin / den Geistlichen Leiter der Kolpingjugend. Das Amt des Bezirksjugendpräses ist am Weiheamt der katholischen Kirche gebunden. Die Mitglieder der Bezirksleitung sollen nicht mehr als zweimal wiedergewählt werden.

 

(4)      Zu den Aufgaben der Bezirksleitung gehören insbesondere die

  1. a) Leitung der Kolpingjugend des Bezirksverbandverbandes,
  2. b) Umsetzung der Beschlüsse der Bezirkskonferenz,
  3. c) innerverbandliche Vertretung der Kolpingjugend des Bezirksverbandes,
  4. d) Unterstützung der Kolpingjugend in den Kolpingsfamilien des Bezirksverbandes,
  5. e) Vertretung und Mitwirkung im Gebietsverband sowie im Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück.

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 4 – Organisation des Bezirksverbandes

 

 

  • 10 Organe

 

(1)      Organe des Bezirksverbandes sind

  1. a) die Bezirksversammlung,
  2. b) der Bezirksvorstand.

 

(2)      Die Mitglieder aller Organe müssen Mitglied im Kolpingwerk Deutschland sein.

 

(3)      Der Bezirksverband strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung aller Organe mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind.

 

Alle Wahlgremien des Bezirksverbandes sind gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

 

(6)      Der Bezirksverband strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen in den Organen an, insbesondere auch eine angemessene Beteiligung der Kolpingjugend.

 

Alle Wahlgremien des Bezirksverbandes sind gehalten, das Ziel einer generationenübergreifenden Besetzung der Organe zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.

 

(7)      Gewählte Amtsträger/innen beziehungsweise Mitglieder der folgenden Organe des Bezirksverbandes sollen nicht mehr als zweimal in das gleiche Amt wiedergewählt werden:

 

Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb desselben Organs  oder in ein anderes Organ) bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.

 

 

  • 11 Bezirksversammlung

 

  • Die Bezirksversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Bezirksverbandes, sie ist eine Delegiertenversammlung.

 

  • Der Bezirksversammlung gehören an:

mit Sitz und Stimme:

  1. die Mitglieder des Bezirksvorstands,
  2. aus jeder Kolpingsfamilie im Bezirksverband 3 Delegierte,
  3. zusätzlich aus jeder Kolpingsfamilie im Bezirksverband

mit mehr als 150 Mitglieder ein Delegierter und

mit mehr als 350 Mitglieder ein weiterer Delegierter.

 

Stichtag für die Anzahl der Delegierten nach Mitgliederzahlen ist der 31. Dezember des Vorjahres.

 

(3)      Zu den Aufgaben der Bezirksversammlung gehören insbesondere

  1. a) Beschlussfassung über die Satzung des Bezirksverbandes,
  2. b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Bezirksverbandes,
  3. c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
  4. d) Entgegennahme des Finanzberichts,
  5. e) Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. f) Bericht der Kassenprüfer/innen,
  7. g) Entlastung des Bezirksvorstands,
  8. h) Beschlussfassung über die gestellten Anträge.

 

(4)      Die Bezirksversammlung wählt in freier und geheimer Wahl:

  1. a) die/den Bezirksvorsitzende/n,
  2. b) die / den stellvertretende/n Bezirksvorsitzende/n,
  3. c) den Bezirkspräses,
  4. d) die Geistliche Leiterin / den Geistlichen Leiter,
  5. e) die Bezirksgeschäftsführerin / den Bezirksgeschäftsführer,
  6. f) 5 weitere Bezirksvorstandsmitglieder,
  7. g) die Bezirkskassenprüfer/innen,
  8. h) die Delegierten des Bezirksverbandes zur Diözesanversammlung des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück.

Mit 2/3-Mehrheit kann die Bezirksversammlung beschließen, die Wahl der Delegierten und der Reserveliste zu delegieren. In diesem Fall erfolgt die Wahl der Delegierten und der Reserveliste durch den Bezirksvorstand. Der Beschluss zur Delegation der Wahl an den Bezirksvorstand gilt jeweils nur für eine Wahlperiode; sie kann erneut beschlossen werden.

 

Vorschlagsberechtigt sind der Bezirksvorstand, die Vorstände der Kolpingsfamilien, und die Bezirkskonferenz der Kolpingjugend.

 

(5)      Die Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre. Die Amtsträger/innen bleiben bis zum Schluss der Bezirksversammlung, auf der die Neuwahl der unter Absatz 4 genannten Mandatsträger/innen stattfindet, im Amt, auch wenn die Amtszeit hierdurch über- oder unterschritten wird.

 

(6)      Die Bezirksversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Bezirksversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Kolpingsfamilien im Bezirksverband schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

 

(7)      Die Einladung zur Bezirksversammlung erfolgt schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Beginn durch die / den Bezirksvorsitzende/n oder die/den der stellvertretende/n Bezirksvorsitzende/n.. Zusammen mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

 

(8)      Jede ordnungsgemäß einberufene Bezirksversammlung ist beschlussfähig.

 

(9)      Die / Der Bezirksvorsitzende leitet die Sitzung. Im Falle ihrer/seiner Abwesenheit leitet die/der stellvertretende/n Bezirksvorsitzende die Bezirksversammlung.

 

(10)    Die Beschlüsse der Bezirksversammlung werden – soweit die Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht –  mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(11)    Anträge zur Bezirksversammlung sind mindestens 2 Wochen vor der Bezirksversammlung an den Bezirksvorsitzenden zu richten. Antragsberechtigt sind die Vorstände der Kolpingsfamilien, der Bezirksvorstand sowie die Bezirkskonferenz und die Bezirksleitung der Kolpingjugend.

 

Ergänzungs- oder Abänderungsanträge zu den gestellten Anträgen sind zulässig. Anträge sind auch per Telefax oder E-Mail zulässig.

 

(12)    Initiativanträge während der Bezirksversammlung sind zulässig. Über die Zulassung eines Initiativantrags beschließt die Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

 

(13)    Über die Beratung und Beschlussfassung der Bezirksversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der / dem Bezirksvorsitzenden und dem / der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

Das Protokoll ist innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Bezirksversammlung sämtlichen Delegierten per Telefax oder E-Mail zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Bezirksvorstand erhoben wird.

 

(14)    Die Bezirksversammlung kann sich eine Wahl- und Geschäftsordnung geben. Diese Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Die Wahlordnung ist Teil dieser Satzung und ist mit 2/3-Mehrheit (satzungsändernder Mehrheit) zu beschließen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

 

  • 12 Bezirksvorstand

 

(1)      Der Bezirksvorstand ist das Leitungsorgan des Bezirksverbandes. Er führt die Beschlüsse der Bezirksversammlung und ist dieser rechenschaftspflichtig.

 

(2)      Dem Bezirksvorstand gehören mit Sitz und Stimme an:

  1. die / der Bezirksvorsitzende,
  2. die / der stellv. Bezirksvorsitzende,
  3. der Bezirkspräses,
  4. der / die Geistliche Leiter/in,
  5. die Bezirksgeschäftsführerin / der Bezirksgeschäftsführer,
  6. die Mitglieder der Bezirksleitung der Kolpingjugend,
  7. die 5 weiteren Bezirksvorstandsmitglieder.

 

(3)      Der Bezirksvorstand ist neben den in dieser Satzung sonst genannten Aufgaben als Leitungsorgan für alle Aufgaben zuständig, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

 

(4)      Der Bezirksvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Bezirksvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder oder die Bezirksleitung der Kolpingjugend fordern.

 

(5)      Die Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens eine Woche vor dem Termin durch die / den Bezirksvorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Bezirksvorsitzende/n.  Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.

 

Dringlichkeitssitzungen des Bezirksvorstandes können unter Angabe von Gründen mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden. Bei Dringlichkeitssitzungen ist auch die telefonische Einladung zulässig.

 

(6)      Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Bezirksvorstandes ist beschlussfähig.

 

(7)      Die / Der Bezirksvorsitzende leitet die Sitzungen des Bezirksvorstandes; im Falle ihrer / seiner Abwesenheit die/der stellv. Bezirksvorsitzende.  Die / Der Bezirksvorsitzende sorgt mit den übrigen Mitgliedern des Bezirksvorstands für die Durchführung der Beschlüsse.

 

(8)      Die Beschlüsse des Bezirksvorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Beschlüsse des Bezirksvorstands können auch in Textform (schriftlich / E-Mail / Telefax) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 3/4 der Mitglieder des Diözesanvorstands mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens 2/3 der Mitglieder des Bezirksvorstands dem Beschluss zustimmen.

 

(9)      Über die Beratung und Beschlussfassung des Bezirksvorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der / dem Bezirksvorsitzenden und dem / der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll ist innerhalb von sechs Wochen sämtlichen Bezirksvorstandsmitgliedern per Telefax oder E-Mail zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Bezirksvorstand erhoben wird.

 

[10)    Bei der Bestellung, Entsendung und Besetzung der vom Gesetz vorgesehen Institutionen und Gremien im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung sind nur die Bezirksvorstandsmitglieder stimmberechtigt, die im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne Arbeitnehmerstatus haben.

 

(11)    Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird, geben.

 

 

  • 13 Jahresabschluss

 

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

(2)      Jeweils zum Ende des Geschäftsjahres ist durch den Bezirksvorstand ein Jahresabschluss aufzustellen. Die Art des Jahresabschlusses richtet sich nach der Höhe der Jahreseinnahmen, insoweit gilt § 11 Organisationsstatut des Kolpingwerkes Deutschland.

 

 

  • 14 Vertretung des Bezirksverbandes / BGB-Vorstand

 

(1)      Die / Der Bezirksvorsitzende und die/der stellvertretende Bezirksvorsitzende vertreten den Bezirksverband nach innen und außen. Sie sind Vorstand des Bezirksverbands im Sinne des § 26 BGB und damit Organ des Bezirksverbandes im Sinne des BGB.

 

(2)      Die / Der Bezirksvorsitzende und die/der stellvertretende Bezirksvorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die/Der stellvertretende Bezirksvorsitzende darf ihre / seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die / der Bezirksvorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die stellvertretenden Bezirksvorsitzende / den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden die/der stellvertretende Bezirksvorsitzende nach außen bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung der / des Bezirksvorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht nachzuweisen.

 

 

 

 

Abschnitt 6 – Sonstiges

 

 

  • 15 Schiedsgericht

 

Die Aufgaben des Schiedsgerichtes für den Bezirksverband nimmt das Schiedsgericht des Kolpingwerkes Deutschland wahr.

 

 

 

  • 16 Auflösung des Bezirksverbandes

 

 

  • Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur in einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanverband einzuladen ist. Die Einladung muss mindestens zwei Monate vor der Versammlung erfolgen. Für den Beschluss ist eine 4/5-Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Bezirksverbandes erforderlich.

 

  • Bei Auflösung gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des Diözesanverbandes.

 

 

  • 17 Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an die „Kolping 2000 – Hans Tegeler Stiftung“ des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück mit Sitz in Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Sollte diese Stiftung nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Kolpingwerk Diözesanverband Osnabrück. e.V. mit Sitz in Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Sollte dieser Verein ebenfalls nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die gemeinnützige Gemeinschaftsstiftung Kolpingwerk Deutschland mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

  • 18 Schlussbestimmungen

 

(1)      Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Bezirksvorstands dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Bezirksversammlung.

 

(2)      Diese Satzung wurde am 24.09.2018 durch die Bezirksversammlung des Kolpingwerkes Bezirksverband Osnabrück in Osnabrück beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Diözesanvorstand des Kolpingwerkes Diözesanverband Osnabrück in Kraft.