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Allianz für den freien Sonntag

Die Allianz für den Freien Sonntag ist ein Bündnis für sozialvertragliche Arbeitszeiten in Baden-Württemberg. Zu dieser Allianz zählen neben dem Landesverband Baden-Württemberg auch beispielsweise die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) der Erzdiözese Freiburg und Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) oder der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

Am 3. März 2021 jährt sich zum 1700. Mal, dass der Sonntag vom römischen Kaiser Konstantin für Chris-ten und Nichtchristen zum geschützten Feiertag er-klärt wurde. Der freie Sonntag entwickelte sich in der Folge zu einem prägenden und kostbaren Tag in der europäischen Kultur- und Geistesgeschichte.

Die Argumente, die für den freien Sonntag sprechen, lauten:

  • Der freie Sonntag ermöglicht die Balance von Arbeit und Ruhe; er ermöglicht die Leistungsfähigkeit der Arbeitenden und ist kreative Schöpfungspause.
  • Der freie Sonntag rhythmisiert Spannung und Entspannung; er verhindert Erschöpfung und die Ausbeutung der körperlichen und seelischen Ressourcen.
  • Der freie Sonntag verschafft Menschen Freiheit und lädt ein, uns von (Sach-) Zwängen zu emanzipieren, zu befreien. Der freie Sonntag lässt die Menschen kontemplatives Verhalten wiederer-lernen.
  • Der freie Sonntag ist dem Menschen angemessen – wir müssen nicht hetzen, managen, orga-nisieren. Der freie Sonntag steht für gutes Leben: „Hier bin ich Mensch, hier darf ich’s sein.“ (J. W. v. Goethe)
  • Der freie Sonntag ist ein Wert, der von vielen Menschen und Institutionen unterstützt wird. Er ist so ein machtvoller Faktor gegen das herrschende (Zeit-)Regime ökonomischer Verwertbarkeit.
  • Der freie Sonntag ist verfassungsrechtlich ge-schützt, gem. Grundgesetz und Landesverfassung Baden-Württemberg (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung, Artikel 3 Lan-desverfassung Baden-Württemberg).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage:

Allianz für den Freien Sonntag


Verkaufsoffene Sonntage ohne Sachgrund nicht verfassungsgemäß

Die Allianz für den freien Sonntag richtet sich mit einem Brief an die Kommunen. Sie will der zunehmenden Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen ohne einen Sachgrund Einhalt gebieten.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof stärkt den Sonntagsschutz

Allianz für den freien Sonntag sieht Auswirkungen für Läden ohne Verkaufspersonal in Baden-Württemberg

Die Allianz für den freien Sonntag begrüßt den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2023 (AZ: 8 B 77/22), wonach ohne Personal betriebene Verkaufsstellen der Firma tegut („teo“-Läden) an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass es sich bei den „teo“-Läden um Verkaufsstellen i. S. d. Ladenöffnungsgesetzes handelt, die an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleibe müssen. Das Ladenöffnungsgesetz verfolge neben dem Arbeitsschutz auch den Schutz der Sonn- und Feiertage. Dem Schutzbereich unterfielen daher „nicht nur tätige Arbeitnehmende, sondern auch der Rest der Gesellschaft“, so der Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschluss nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass Ausnahmen vom Sonntagsschutz eines „dem Sontag gerecht werdenden Grundes“ bedürfen und dafür weder wirtschaftliche Umsatzinteressen der Ladeninhaber noch ein alltägliches Kaufinteresse der Kundschaft ausreichen.

Die Allianz betont, dass damit erstmals rechtlich klargestellt wird, dass auch automatisierte Läden dem geltenden Recht zum Sonntagsschutz unterliegen. Außerdem erwartet sie, dass nun auch in Baden-Württemberg die entsprechenden Konsequenzen mit Blick auf dieses neue Ladenformat gezogen werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Verbot der Ladenöffnung an Sonn –und Feiertagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) Baden-Württemberg von den zuständigen Behörden konsequent durchgesetzt wird.

Dies gilt insbesondere für die in Baden-Württemberg stetig an Zahl zunehmenden „Tante-M“-Läden. Erst jüngst hat die Allianz ihre Rechtsauffassung hierzu gegenüber dem Wirtschafts- und dem Innenministerium nochmals schriftlich zum Ausdruck gebracht und mit der Aufforderung verbunden, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes vorzunehmen.

In der Gerichtsentscheidung sieht die Allianz auch eine klare Absage an diejenigen, die eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes anstreben, um für automatisierte Verkaufsstellen eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen sicherzustellen. Der vom Gericht bekräftigte besondere Schutz des Grundgesetzes in Bezug auf die Sonn- und Feiertage schließt eine solche Möglichkeit nach Auffassung der Sonntagsallianz aus.

Die Sonntagsallianz erhofft sich als Reaktion auf die hessische Grundsatzentscheidung, dass die Bemühungen in Bezug auf eine Verbesserung der Grundversorgung im ländlichen Raum sich nun verstärkt den differenzierten Ursachen zuwenden, die diesem Problem tatsächlich zugrunde liegen. Diese Ursachen finden sich nicht an den Sonn- und Feiertagen, sondern an den Werktagen. Eine Schwächung des Sonntagsschutzes löst an dieser Stelle keine Probleme, sondern verzögert ganz im Gegenteil ihre sachgemäße Bearbeitung.