Zum Inhalt
Kolping Logo

Kolpingsfamilie

Bersenbrück

Portrait Adolf Kolping
Schmuckelement Kurve oben Schmuckelement Kurve oben

Reinhold Heidemann führte beim Klönfrühstück durch den Dschungel des Raumordnungsprogramms

veröffentlicht am

Mit 63 Teilnehmer*innen war der Pfarrsaal beim Klönfrühstück am 2. August rappelvoll. Mit Reinhold Heidemann, dem Lei-ter des Fachdienstes III (früher Bauamt) in der Samtgemeinde Bersenbrück, war ein Fachmann zu Gast, der über Ziele und Grundsätze des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RRPO) 2024 informierte. In Deutschland ist der Grundsatz der Planungshoheit der Gemeinden durch Artikel 28 Grundgesetz garantiert. Die Kommunen dürfen eigenverantwortlich alles im Rahmen der Gesetze regeln, müssen dabei aber die verschiedenen Gesetze des Bundes und der Länder, wie das Landesraumordnungsprogramme (LROP) berücksichtigen.

Im Landkreis Osnabrück wird zurzeit das RRPO neu aufgestellt. Weitere Gesetze mit erheblichen Auswirkungen für die untergeordneten Planungsebenen sind u.a. das Baugesetzbuch oder das „Wind-an-Land-Gesetz“. Die Planungsebene der Gemeinden sind Satzungen und Bauleitpläne, wofür das Baugesetzbuch Rechtsgrundlage ist. Mit der Bauleitplanung (F-Plan und B-Plan) sollen die Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorbereitet und geleitet werden. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, wobei auf die übergeordneten Festsetzungen Rücksicht zu nehmen ist. Ziele der Raumordnung sind z.B. verbindliche Vorranggebiete (u.a. Natur und Landschaft, Wald, Rohstoff- und Trinkwassergewinnung, Hauptverkehrsachsen, Windenergie) und verbale Zielformulierungen.

Als Beispiel für erhebliche Auswirkungen auf die Planungshoheit nannte er die jährliche Quote für bauliche Versiegelung von 8,8 ha bis 2030. Die Samtgemeinde Bersenbrück hat Windvorranggebiete 1998 im F-Plan ausgewiesen, um eine „Verspargelung der Landschaft“ zu verhindern. Hier wurde die Möglichkeit genutzt, die privilegierte Nutzung in Vorranggebieten durch eine Planung mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für sonstige Bereiche zu bündeln. In der Samtgemeinde gibt es bisher 3 Windvorranggebiete, welche ca. 0,8 % (ca. 200 ha) der Samtgemeindefläche belegen. Durch den Erlass des „Wind-an-Land-Gesetzes“ durch den Bund sollen bis 31.12.2032 2% der Fläche Deutschlands für Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Niedersachsen wird dadurch verpflichtet bis 31.12.2032 2,2 % der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung zu stellen.

Der Landkreis nutzt die derzeitige Aufstellung des RROP, um die vom Land übertragene Verpflichtung von 1,51 % des Kreisgebietes bis zum 31.12.2032 bereitzustellen. Für die Samtgemeinde bedeutet dies derzeit 3,61% (ca. 922 ha) der Gemeindefläche. Abschließend ging Reinhold Heidemann noch auf die Landesvorgaben zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FFPV) ein. Für die Umsetzung ist ein Flächennutzungs- und Bebauungsplan notwendig.